Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wohnmobilvermietung in Spanien Sehr geehrter Kunde, Ihr Vertragspartner ist die jeweilige Vermietstation, die Ihnen das Fahrzeug übergibt. Mit Abschluss des Vertrages über die Reservierung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Mietbedingungen Bestandteil des Vertrages zwischen den Vertragspartnern und PEGASO CARAVANAS S.L., d.h. der jeweiligen Vermietstation (im Folgenden “Vermieter” genannt) und Ihnen (im Folgenden “Mieter” genannt). Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PEGASO CARAVANAS S.L. sorgfältig durch,

1. der Anwendungsbereich, der Inhalt des Vertrags, das anwendbare Recht

1.1 Es gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pegaso Caravanas, seinen Partnern (im Folgenden “Vermieter” genannt). Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters sind unzulässig. Letzteres gilt auch dann, wenn der Vermieter das Reisemobil ohne Vorbehalt an den Mieter vermietet, selbst wenn er von den abweichenden Bedingungen des Mieters Kenntnis hat.

1.2 Der Zweck des mit dem Mieter abgeschlossenen Vertrags ist ausschließlich die Vermietung des Wohnmobils. Der Vermieter haftet nicht für die während der Reise erbrachten Leistungen und insbesondere nicht für die Gesamtheit dieser Leistungen.

1.3 Im Falle einer Reservierung wird zwischen dem Mieter und dem/den Vermieter(n) ein Mietvertrag geschlossen, der ausschließlich spanischem Recht unterliegt. Der Mieter organisiert seine Reise selbst und nutzt das Fahrzeug auf eigenes Risiko. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer begrenzt. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags auf unbestimmte Zeit aufgrund der fortgesetzten Nutzung ist ausgeschlossen.

1.4 Alle Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter müssen schriftlich getroffen werden.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1 Der Anmieter und jeder Fahrer müssen mindestens 23 Jahre alt sein. Und seit mehr als zwei Jahren im Besitz eines Führerscheins der Klasse B oder des entsprechenden nationalen Führerscheins sein. Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, müssen Sie im Besitz eines internationalen Führerscheins sein. Der Mieter und/oder der/die Fahrer müssen einen gültigen Führerschein und einen Reisepass bzw. Personalausweis vorlegen, bevor das Wohnmobil übergeben werden kann. Sollte sich die Lieferung aufgrund der Nichtvorlage dieser Dokumente verzögern, so geht diese Verzögerung zu Lasten des Mieters. Wenn die vorgenannten Unterlagen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe oder innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden können, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Es gelten die in Abschnitt 4.2 genannten Stornierungsbedingungen. Der Vermieter oder die Behörden können die Vorlage eines internationalen Führerscheins verlangen (im Falle von Nicht-EU-Kunden).

2.2 Bitte beachten Sie, dass einige der Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und dass zum Führen dieser Fahrzeuge ein Führerschein erforderlich ist. Im Interesse der Sicherheit müssen Inhaber eines Führerscheins der Klasse B mit dem Vermieter die zulässige Gesamtmasse des von ihm gemieteten Fahrzeugs überprüfen.

2.3 Wenn der zum gemieteten Fahrzeug gehörende Führerschein zum Zeitpunkt der Übergabe des gemieteten Wohnmobils nicht vorliegt, gilt das Wohnmobil als nicht abgeholt; in diesem Fall gelten die entsprechenden Stornierungsbedingungen (siehe Abschnitt 4.2). 2.4 Nur der Mieter und zusätzliche Fahrer, die sich bei der Vermietstation angemeldet haben, dürfen das Fahrzeug fahren.

3. Mietpreise und Berechnung, Dauer der Miete

3.1 Die Mietpreise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer zu bestimmten Zeiten des Jahres ergibt sich ebenfalls aus der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Preisliste des Vermieters. Je nach Anzahl der gebuchten Miettage gelten die für die jeweilige Saison aufgeführten Preise. Für jede Anmietung wird eine feste, einmalige Gebühr für die erbrachten Leistungen erhoben, deren Höhe Sie auch der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Vermieters entnehmen können.

3.2 Die Mietpreise für das optionale Zubehör ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Vermieters.

3.3 Die Mindestmietdauer beträgt drei Tage.

3.4 Die Preise der verschiedenen Vermietungen sind inklusive: Im Prinzip sind bei Pegaso Caravanas alle Kilometer inklusive. Einige Aktionen können jedoch eine begrenzte Reichweite haben. Die gefahrenen Kilometer werden nach der aktuellen Preisliste berechnet; die der Versicherung entsprechende Versicherungspolice; die Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers; die Mietdauer beginnt mit der Abholung des Reisemobils durch den Mieter an der Vermietstation und endet mit der Abholung des Fahrzeugs durch die Mitarbeiter der Vermietstation. Fahrzeug-Fahrradträger sind nicht für E-Bikes geeignet.

3.5 Wird das Reisemobil nach Ablauf der schriftlich vereinbarten Zeit zurückgegeben, berechnet der Vermieter für jede Stunde der Verspätung den in der gültigen Preisliste festgelegten Betrag (für jeden Tag der Verspätung wird jedoch höchstens der Preis für einen ganzen Tag berechnet). Der Mieter trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass ein anderer Mieter oder eine andere Person aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden Verzögerung bei der Auslieferung des Fahrzeugs seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend macht.

3.6 Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben, ist ebenfalls der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.7 Das Reisemobil wird mit vollem Kraftstofftank geliefert und muss in diesem Zustand zurückgegeben werden. Andernfalls berechnet der Vermieter den erforderlichen Kraftstoff zu dem in der gültigen Preisliste angegebenen Betrag. Der Mieter trägt die Kosten für Kraftstoff und Betrieb während der Mietzeit.

3.8 Für die Rückgabe des Fahrzeugs an einem anderen Ort als dem Abholort ist eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter und die Zahlung des entsprechenden Betrags erforderlich, die vor der Abholung des Wohnmobils getroffen werden.

4. Reservierung

4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Mieter gemäß Ziffer 4.2 und nur für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugmodelle, verbindlich. Dies gilt auch, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe ein bestimmtes Modell als Beispiel angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das vom Kunden gebuchte Fahrzeug auf ein Fahrzeug der gleichen oder einer höheren Baureihe zu übertragen.

4.2 Um die Reservierung zu bestätigen, muss eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtmietpreises geleistet werden, mindestens € 300. 60 Tage vor Beginn der Reservierung muss der Mieter den Rest des Vertragswerts zahlen, einschließlich zusätzlicher Optionen, falls ausgewählt.

Sobald die Zahlung eingegangen ist, erhält der Mieter eine Buchungsbestätigung. Von diesem Moment an ist die Reservierung für beide Parteien verbindlich. . Wenn der Kunde die verbindliche Reservierung storniert, muss er die folgenden Stornierungsgebühren zahlen, die auf der Grundlage der ersten bestätigten Reservierung berechnet werden:

Wenn die Buchung mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn storniert wird, ist die Stornierung kostenlos und der Mieter erhält eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.
durchgeführt.

Zwischen 48 Stunden und 59 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn muss der gesamte Mietbetrag einschließlich Extras bezahlt werden. Der Mieter erhält jedoch einen Stornierungsgutschein über 50% des Gesamtmietbetrags, der bei Abschluss eines zukünftigen Vertrags eingelöst werden kann.
Die verbleibenden 50 % des Gesamtbetrags der Miete sind ausgeschlossen, wodurch jeder andere Anspruch auf Erstattung der verbleibenden 50 % des Gesamtbetrags der Miete ausgeschlossen wird.

Zwischen 0 und 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn des Mietzeitraums muss der gesamte Mietpreis einschließlich Extras bezahlt werden. Aufgrund der beantragten Stornierung besteht kein Anspruch auf einen Gutschein oder eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.

Die Stornogutscheine unterliegen den folgenden Bedingungen:

  • Sie sind ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr lang gültig.
  • Die Gültigkeit des neuen Stornierungsbelegs, der nach der Stornierung einer
    mit einem Stornierungsgutschein bezahlt wurde, ist das Verfallsdatum des Stornierungsgutscheins.
    ursprüngliche Stornierung. Der Wert eines Gutscheins kann nicht in bar ausgezahlt werden.
  • Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise und allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Der ursprüngliche Mietpreis kann zum Zeitpunkt der endgültigen Buchung nicht zurückgefordert werden.
  • Der Weiterverkauf, die Übertragung und/oder die Abtretung der Stornierungsgutscheine ist nicht gestattet.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der Mietpreis gemäß den Reservierungsdaten muss spätestens 40 Tage vor Beginn des Mietzeitraums auf das vom Vermieter angegebene Konto des Mieters eingezahlt werden.

5.2 Spätestens bei der Abholung des Fahrzeugs muss der Mieter den Betrag von € 600 per Kreditkarte als Kaution und als Garantie für die treue Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag hinterlegen. (MasterCard oder Visa).

5.3 Die Kaution wird nach der Inspektion des Fahrzeugs durch einen Verantwortlichen des Vermieters zurückerstattet, der im Falle von Schäden aufgrund von Missbrauch den vom Kunden zu zahlenden Betrag festlegt. Dieser Betrag wird von der Kaution abgezogen, wobei sich der Mieter bereit erklärt, die Differenz zu zahlen, wenn die Kosten des Schadens den Wert der Kaution übersteigen. Wenn es nicht möglich ist, den Schaden sofort zu begutachten, hat der Vermieter 40 Tage Zeit, um den Schaden zu regulieren und gegebenenfalls die Kaution zurückzuzahlen oder die Differenz zwischen dieser und den Kosten des Schadens zu fordern. Im Schadensfall wird der Betrag der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung ebenfalls von der Kaution abgezogen. Falls dem Mieter eine Entschädigung für den im Voraus gezahlten Mietpreis gezahlt werden muss, wird dieser Betrag zusammen mit der Kaution zurückerstattet.

5.4 Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, den Vermieter zu bezahlen:

a. Zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs den Betrag der Kilometerleistung für Anmietungen von weniger als 5 Tagen, berechnet nach dem geltenden Tarif, und/oder die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Anwendung dieser Allgemeinen Mietbedingungen ergeben.

b. Alle zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn das Fahrzeug ohne Genehmigung des Vermieters an einem anderen Ort oder in einer anderen Stadt abgestellt wird.

c. Der Betrag aller Arten von Bußgeldern, gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sich aus einem Verkehrsverstoß oder einer anderen Art ergeben, die gegen das Fahrzeug, den Mieter oder den Vermieter gerichtet sind und die sich aus der Gültigkeitsdauer dieses Mietvertrags ergeben, es sei denn, sie wurden durch das Verschulden des Vermieters verursacht.

d. Wird das Fahrzeug aufgrund des Verschuldens des Leasingnehmers festgehalten oder beschlagnahmt, gehen alle Kosten zu Lasten des Leasingnehmers, einschließlich des entgangenen Gewinns der Leasinggesellschaft für die Dauer der Stilllegung des Fahrzeugs.

e. Ausgaben des Vermieters (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) für die Einforderung von Beträgen, die er dem Mieter gemäß diesem Vertrag schuldet

f. Für das Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung (ohne die persönlichen Gegenstände des Mieters und seiner Begleitpersonen). Im Falle eines Unfalls oder Diebstahls haftet der Mieter für den Betrag von € 600 pro Schadensfall.

5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet.

6. Lieferung und Rückgabe des Fahrzeugs

6.1 Vor Antritt der Fahrt ist der Mieter verpflichtet, die Anweisungen des technischen Personals des Vermieters am Übergabeort zu befolgen. Außerdem wird ein Abholprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeugs beschrieben wird und das von beiden Parteien unterzeichnet werden muss. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Fahrzeuginstruktion durchgeführt wurde.

6.2 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine Endkontrolle des Wohnmobils durchzuführen. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das vom Vermieter und vom Mieter unterzeichnet werden muss. Alle Schäden, die nicht auf dem Lieferschein vermerkt sind, aber bei der Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3 Die Auslieferung von Fahrzeugen erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag, von 10 bis 12 Uhr, die Rückgabe von Montag bis Freitag, von 12 bis 13 Uhr. Die im Mietvertrag angegebenen Zeiten gelten als die vereinbarten Zeiten. An Samstagen können Lieferungen und Rückgaben nur nach vorheriger Absprache und gegen eine zusätzliche Gebühr gemäß dem aktuellen Tarif erfolgen. Der Tag der Lieferung und der Tag der Rückgabe werden zusammen zu einem Tag addiert, sofern die Gesamtzeit von 24 Stunden nicht überschritten wird oder nur dann, wenn sie aus Gründen überschritten werden, die der Vermieter zu vertreten hat.

6.4 Unerlaubte verspätete Rückgaben werden mit einem Tagessatz in Höhe des Dreifachen des Vertragsbetrags bestraft. Jede begründete Ursache höherer Gewalt, die die Rückgabe am vereinbarten Tag verhindert, muss dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden, damit er sie akzeptieren kann; andernfalls wird sie als unzulässige Verspätung betrachtet.

6.5 Wenn der Mieter den Mietvertrag verlängern möchte, muss er dies mindestens drei Tage vor Ablauf des Mietvertrags beim Vermieter beantragen. Die eventuelle Bestätigung der Verlängerung hängt von der Verfügbarkeit des Vermieters zu diesem Zeitpunkt ab, und der Vermieter geht keinerlei Verpflichtung ein.

6.6 Jede Änderung der Mietdaten muss zuvor vom Vermieter genehmigt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es gerichtlich einzufordern. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit während der Laufzeit dieses Vertrages zurückzufordern, wenn dessen Nutzung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.

6.7 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Mietzeit, bei der der Mieter aus von ihm zu vertretenden Gründen, bei der Zustellung per Briefkasten oder bei Nichtverfügbarkeit nicht anwesend ist und Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, akzeptiert der Mieter die Bewertung der Schäden, die sich aus der vom Personal des Vermieters durchgeführten Inspektion ergeben.

6.8 Das Fahrzeug muss innen sauber und mit leeren Abwasser- und Toilettentanks zurückgegeben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Reinigungsgebühr gemäß den dafür festgelegten Tarifen erhoben.

6.9 Das Befüllen des Trinkwassertanks mit Diesel oder anderem Kraftstoff bzw. des Dieseltanks mit Wasser oder anderem Kraftstoff wird mit einer Strafe von 600 € belegt.

7. Verbotene Nutzungen, Instandhaltungs- und Schutzpflichten

7.1 Der Mieter erkennt an, dass er das Fahrzeug in einwandfreiem mechanischem Zustand, mit den erforderlichen Unterlagen und mit den entsprechenden Werkzeugen, Reifen und Zubehörteilen erhält und verpflichtet sich, es in gutem Zustand zu halten. Er verpflichtet sich außerdem, jederzeit die in der geltenden Straßenverkehrsordnung beschriebenen Pflichten und Beschränkungen zu beachten und ist dazu verpflichtet: a. Erlauben Sie niemandem, das Fahrzeug zu fahren, außer ihm selbst oder einer ausdrücklich dazu befugten Person. b. Befördern Sie nicht mehr Passagiere als in den Fahrzeugpapieren angegeben. c. Keine Weitervermietung oder Beförderung von Personen zu gewerblichen Zwecken und keine andere Verwendung, die nicht durch den Vertrag abgedeckt ist. d. Transportieren Sie keine Waren, Drogen, giftige oder entflammbare Produkte. e. die Nutzung nicht unentgeltlich oder zu Gewinnzwecken an Dritte weiterzugeben und Kriminelle nicht zu unterstützen. f. Keine Straftaten zu begehen, auch wenn diese nur nach dem am Ort der Straftat geltenden Recht strafbar sind. g. Führen Sie das Fahrzeug nicht, wenn Sie aufgrund von Alkohol, Drogen, Müdigkeit oder Krankheit körperlich unfähig sind. h. Fahren Sie nicht abseits des Straßennetzes oder auf ungeeignetem Terrain und verwenden Sie das Fahrzeug nicht bei Sport-, Ausdauer-, Renn- oder anderen Veranstaltungen, die das Fahrzeug beschädigen könnten. i. Verwenden Sie ihn nicht zum Schieben oder Ziehen anderer Fahrzeuge oder Anhänger. j. den Kilometerzähler nicht zu entsiegeln oder zu manipulieren und den Vermieter unverzüglich über jede Beschädigung des Kilometerzählers zu informieren. k. Nicht außerhalb der folgenden Länder ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Umlauf zu bringen: Andorra, Österreich, Belgien, Deutschland, Kroatien, Rep. Tschechische Republik, Zypern, Dänemark, Estland, Estland, Rep. Slowakei, Slowenien, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Holland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden und die Schweiz. l. Es ist ausdrücklich verboten, in ein Land zu reisen, das in Krieg oder kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt ist. Stellen Sie das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, wenn es nicht in Gebrauch ist, und schützen Sie es vor Schäden durch Frost, Hagel oder andere Witterungseinflüsse, die erhebliche Schäden verursachen können. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, technische Merkmale des Fahrzeugs, Schlüssel, Schlösser, Ausrüstungen, Werkzeuge und/oder Zubehör des Fahrzeugs zu verändern, sowie Änderungen am äußeren und/oder inneren Erscheinungsbild des Fahrzeugs vorzunehmen, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt. Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Artikel trägt der Mieter alle Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs und zahlt außerdem eine Entschädigung für die Stilllegung des Fahrzeugs bis zu seiner vollständigen Reparatur.

7.2 Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß gepflegt und behandelt und ordnungsgemäß verschlossen werden. Die technischen Normen sowie die Vorschriften für die Nutzung müssen berücksichtigt werden. Der Zustand des Fahrzeugs sollte überprüft werden, insbesondere der Wasser- und Ölstand sowie der Reifendruck. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das gemietete Wohnmobil in einem sicheren Fahrzustand befindet.

7.3 Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen verboten. Haustiere dürfen mitgebracht werden, sofern der Vermieter seine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat. Die Reinigungskosten, die sich aus einer Nichteinhaltung ergeben, gehen zu Lasten des Mieters. Letzterer trägt auch die Kosten für die Belüftung oder Beseitigung des Tabakgeruchs, einschließlich der Verluste, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug aus diesem Grund für einen bestimmten Zeitraum nicht vermietet werden kann.

7.4 Wenn festgestellt wird, dass gegen die Bestimmungen der oben genannten Absätze verstoßen wurde. 7.1., 7.2. und 7.3, kann der Vermieter den Mietvertrag sofort kündigen.

8. Verhalten im Falle eines Unfalls

8.1 Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes oder Wildschadens muss der Mieter unverzüglich die Polizei und den Vermieter informieren, indem er die Telefonnummer der Vermietstation anruft (die Telefonnummer ist im Mietvertrag angegeben), und zwar spätestens an dem auf den Tag des Unfalls folgenden Werktag. Die gegenteilige Behauptung ist nicht statthaft.

8.2 Die Haftung wird niemals anerkannt oder präjudiziert, außer im Falle einer “Friendly Accident Declaration”. Der Mieter muss von der Gegenpartei und den Zeugen vollständige Angaben einholen, die er zusammen mit den Einzelheiten des Unfalls innerhalb der angegebenen Frist an den Vermieter übermittelt. Melden Sie den Unfall sofort den Behörden, wenn die andere Partei die Schuld trägt. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden. Das Dokument muss den Namen und die Adresse der beteiligten Personen, ihre Führerscheindaten, die Daten der anderen Partei mit dem Namen der Versicherungsgesellschaft und der Policennummer, die Daten etwaiger Zeugen sowie die Nummernschilder der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

8.3 Im Falle eines Diebstahls oder Raubes des Fahrzeugs ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, die innerhalb von höchstens 24 Stunden zu benachrichtigen ist, und dem Vermieter eine Kopie der Meldung zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln zuzusenden; andernfalls sind die abgeschlossene Versicherung und der Versicherungsschutz null und nichtig.

8.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter einen umfassenden schriftlichen Bericht und eine Skizze des Schadens zu übermitteln, unabhängig vom Ausmaß des Schadens. Wenn der Mieter den Bericht nicht erstellt – aus welchem Grund auch immer – und damit die Versicherung daran hindert, für den Schaden aufzukommen, ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Betrag in voller Höhe zu zahlen.

8.5 Verlassen Sie das Fahrzeug nicht, ohne angemessene Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Fahrzeugs zu ergreifen. Wenden Sie sich bei Bedarf an das mit dem Versicherer vereinbarte Pannenhilfeunternehmen.

8.6 Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen durch den Mieter kann der Vermieter gegebenenfalls Schadensersatz vom Mieter verlangen, einschließlich des entgangenen Gewinns des Vermieters für die Dauer der Stilllegung des Fahrzeugs.

9. Defekte am Wohnmobil

9.1 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Mängel sind ausgeschlossen.

9.2 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs muss der Mieter den Vermieter schriftlich über alle Mängel informieren, die er nach Beginn der Mietzeit an dem Wohnmobil oder seiner Ausstattung festgestellt hat. Schadensersatzansprüche bei nachträglichen Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, ein solcher Anspruch beruht auf einem nicht offensichtlichen Schaden.

10. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

10.1 Die normale mechanische Abnutzung des Fahrzeugs geht zu Lasten des Vermieters. Wenn die Länge der Fahrt oder der Zustand der Straßen es ratsam erscheinen lassen, müssen die notwendigen Wartungsarbeiten bei einem offiziellen Service der Marke des Fahrgestellmotors durchgeführt werden.

10.2 Halten Sie das Fahrzeug so schnell wie möglich an, wenn eine Warnleuchte aufleuchtet, die auf eine Anomalie im Betrieb des Fahrzeugs hinweist, und wenden Sie sich an den Vermieter oder das vom Vermieter beauftragte Assistance-Unternehmen, und zwar ausschließlich an letzteres, und suchen Sie ausschließlich eine offizielle Werkstatt der Marke des Motorchassis auf, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich genehmigt.

10.3 Der Mieter kann Reparaturen in Auftrag geben, die notwendig sind, um den sicheren Betrieb und das Fahren des Fahrzeugs während der Mietzeit zu gewährleisten und die € 150 nicht überschreiten. Alles, was erforderlich ist, ist die Zustimmung des Vermieters. Dieser trägt die Kosten der Reparatur, wenn ihm die Originalbelege und die ausgetauschten Teile ausgehändigt werden, sofern der Mieter nicht nach Ziffer 11 für den Schaden haftet. Schäden an Reifen sind von dieser Regel ausgenommen.

10.4 Ist eine solche Reparatur aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Schadens erforderlich und hat der Mieter die Behebung des Schadens nicht zu vertreten, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über den betreffenden Schaden zu informieren und eine angemessene Frist für die Reparatur einzuräumen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für länderspezifische Bedingungen (z.B. Infrastruktur), die zu Verzögerungen bei der Durchführung von Reparaturen führen.

10.5 Im Falle einer Beschädigung der Elemente des Fahrgastraums muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren, von dem er die entsprechenden Anweisungen für deren Reparatur erhält.

10.6 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters schwer beschädigt oder ist absehbar, dass das Fahrzeug für längere Zeit nicht genutzt werden kann oder außer Betrieb genommen werden muss, schließt der Vermieter, wenn er dem Mieter innerhalb einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug mit gleicher oder höherer Sitzplatzzahl zur Verfügung stellen kann, eine Kündigung des Vertrages aus.

10.7 Wird das Reisemobil durch Verschulden des Mieters schwer beschädigt oder ist absehbar, dass das Fahrzeug für längere Zeit nicht genutzt werden kann oder außer Betrieb genommen werden muss, kann der Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. In diesem Fall ist eine Kündigung des Vertrags durch den Mieter ausgeschlossen. Wenn der Vermieter in der Lage ist, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, kann er dem Mieter die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen.

11. Haftpflicht- und Kaskoversicherung des Mieters

11.1 Nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung stellt der Mieter den Vermieter im Falle eines Kaskoschadens von der Haftung für Sachschäden frei, wobei die Selbstbeteiligung von € 600 zu Lasten des Mieters geht.

11.2 Der Mieter ist unter keinen Umständen von seiner zivil-, verwaltungs-, strafrechtlichen oder sonstigen Haftung infolge eines Unfalls oder fahrlässigen Verhaltens befreit.

11.3 Die Haftungsbefreiung in Klausel 11.1 gilt nicht, wenn der Mieter eine der in allen Punkten des Absatzes genannten Regeln nicht einhält.

11.4 Die Haftungsbefreiung gemäß § 11.1 gilt nicht, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

11.5 Der Mieter haftet auch im Falle eines vorsätzlichen Fehlverhaltens in den folgenden Fällen: a. Wenn der Mieter die in dem Land, in dem er fährt, geltenden Regeln und die Straßenverkehrsordnung nicht beachtet. b. Wenn der Schaden auf rücksichtsloses Fahren unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol zurückzuführen ist c. Wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, im Falle eines Unfalls flieht. d. Wenn der Mieter es entgegen der Verpflichtung aus Absatz 8 unterlässt, bei einem Unfall die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dieses Versäumnis hat keinen Einfluss auf die Feststellung der Schadensursache oder des Schadensumfangs gehabt. e. Wenn der Mieter andere Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, diese Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung der Schadensursache oder des Schadensumfangs. f. Wenn der Schaden auf eine in Ziffer 7.1. verbotene Nutzung zurückzuführen ist. g. Wenn der Schaden auf eine Verletzung der in Absatz 7.2 genannten Verpflichtung zurückzuführen ist. h. Wenn der Schaden durch einen unbefugten Fahrer verursacht wird, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, haftet der Mieter nicht für den von ihm verursachten Schaden. i. Wenn der Schaden durch Nichtbeachtung der Abmessungen des Fahrzeugs (Höhe, Breite, Länge) verursacht wurde j. Wenn der Schaden auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die zusätzliche Belastung zurückzuführen ist

11.6 Der Mieter haftet für alle Kosten, Gebühren, Bußgelder und Strafen im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, die gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, es sei denn, sie sind auf Ursachen zurückzuführen, die dem Vermieter zuzurechnen sind.

11.7 Wenn es mehrere Mieter gibt, haften sie gesamtschuldnerisch.

12. Haftung des Vermieters, Verjährung

12.1 Der Mieter übergibt das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand, nachdem er alle für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlichen Kontrollen und Wartungsarbeiten durchgeführt hat. Er haftet nicht für mechanische Ausfälle oder Pannen, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, noch haftet er für Kosten, Verzögerungen oder Schäden, die in irgendeiner Weise direkt oder indirekt durch solche Ausfälle oder Pannen entstehen.

12.2 Kann das Fahrzeug aufgrund höherer Gewalt, zufälliger Gründe oder aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin übergeben werden, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz, mit Ausnahme der Rückerstattung der vom Vermieter an den Mieter gezahlten Reservierungsgebühr.

12.3 Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nicht für das Auto des Mieters, das während der Mietzeit des Reisemobils kostenlos auf dem Gelände des Vermieters abgestellt ist.

12.4 Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Diese Haftungsmaßnahme gilt auch in Fällen, in denen bei Vertragsabschluss Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen auftreten.

12.5 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu Beginn der Mietzeit an der Vermietstation aushängen.

13. Gerichtsstand Im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Wohnmobil-Mietvertrag wird als Gerichtsstand die Stadt Valencia vereinbart, gültig ab 01.12.2020.